Ein blockiertes Abflussrohr endet oft im Streit: Mieter und Vermieter sind sich uneinig, wer die Rohrreinigung bezahlen muss. Entscheidend ist die Ursache der Verstopfung – und was der Mietvertrag regelt. Der Grundsatz ist klar: Wer die Verstopfung verursacht hat, zahlt. In der Praxis ist das jedoch selten eindeutig. Ob das Nutzerverhalten oder ein baulicher Defekt dahintersteckt, lässt sich ohne Fachkenntnis kaum beurteilen. Dieser Ratgeber zeigt die typischen Fallkonstellationen und erklärt, was vor einer Zahlung zu tun ist.
Grundprinzip: Die Kosten trägt, wer die Ursache gesetzt hat
Das deutsche Mietrecht kennt keine einzelne Vorschrift speziell für Rohrverstopfungen. Maßgeblich sind das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und die Urteile der Amts- und Landgerichte. Wer durch falsches Verhalten oder ungeeignete Stoffe eine Verstopfung herbeiführt, trägt die Kosten der Beseitigung.
Liegt die Ursache hingegen in normaler Abnutzung, gealtertem Leitungsmaterial oder einem baulichen Defekt, ist der Vermieter als Eigentümer zuständig. Er ist nach § 535 BGB verpflichtet, die Mietsache in vertragsgemäßem Zustand zu halten – dazu zählen funktionierende Abwasserleitungen.
Kostenpflicht nach Ursache: Mieter oder Vermieter?
Mieter vs. Vermieter: Wer trägt die Kosten?
Mieter zahlt
- Feuchttücher, Wattepads oder Hygieneprodukte wurden über die Toilette entsorgt
- Küchenabfluss durch Fett, Speisereste oder Kaffeesatz blockiert
- Haare und Seifenrückstände haben sich über lange Zeit angesammelt – ohne erkennbaren Meldeverzug des Mieters
- Fremdkörper wurden wissentlich in den Abfluss eingebracht
- Mieter hat eine bekannte Teilblockade nicht gemeldet, die sich zur Vollverstopfung ausgeweitet hat
Vermieter zahlt
- Leitungen sind verkalkt, korrodiert oder altersbedingt verengt
- Wurzeleinwüchse in älteren Kanälen – unabhängig vom Verhalten des Mieters
- Baumängel wie unzureichendes Rohrgefälle oder falsche Rohrdurchmesser
- Verstopfung liegt in einem Bereich, den der Mieter nicht nutzt (z. B. Kellerleitung, Außenkanal)
- Mehrere Mietparteien sind gleichzeitig betroffen – Ursache liegt im Hauptstrang
Kleinreparaturklausel im Mietvertrag – was sie abdeckt
Zahlreiche Mietverträge enthalten eine Kleinreparaturklausel. Sie verpflichtet Mieter, Reparaturen bis zu einer bestimmten Kostenschwelle selbst zu übernehmen – allerdings nur für Bauteile, die direkt und häufig berührt werden. Dazu können Armaturen oder der Siphon unter dem Waschbecken gehören.
Rohrleitungen im Mauerwerk oder Boden fallen dagegen in der Regel nicht darunter. Eine Klausel, die den Mieter pauschal für alle Rohrverstopfungen haftbar macht, ist nach ständiger Rechtsprechung unwirksam.
Ursache unklar – was jetzt zu tun ist
Das ist das eigentliche Problem in der Praxis: Ob der Küchenabfluss wegen eingeworfener Speisereste oder wegen einer altersbedingt verengten Leitung versagt, lässt sich ohne Fachkenntnis nicht feststellen.
Schritt für Schritt zur Klärung
- Verstopfung sofort dem Vermieter meldenSchriftlich per E-Mail oder Brief mit Datum – das schützt vor dem Vorwurf, eine Teilblockade ignoriert zu haben. Fotos und eine kurze Beschreibung der Symptome beifügen.
- Fachbetrieb beauftragenEinen qualifizierten Rohrreiniger hinzuziehen, der die Ursache dokumentiert. Der Betrieb sollte Ursache und Befund schriftlich dokumentieren – das ist die Grundlage für die Kostenzuordnung.
- Kanal-TV-Untersuchung anfordernBleibt die Ursache nach der Reinigung unklar oder deutet alles auf einen baulichen Mangel hin, liefert eine Kamerabefahrung den entscheidenden Beweis – mehr dazu im Abschnitt 'Kanal-TV-Untersuchung als Beweismittel'.
- Ergebnis schriftlich festhalten lassenDer Fachbetrieb sollte einen Bericht oder zumindest eine Rechnung mit Befundbeschreibung ausstellen. Dieses Dokument ist die Grundlage für Gespräche mit dem Vermieter – oder im Streitfall für den Anwalt.
- Kosten vorerst unter Vorbehalt zahlenWer die Rechnung unter schriftlichem Vorbehalt begleicht, sichert sich das Recht, den Betrag zurückzufordern, falls die Haftung beim Vermieter liegt.
Häufige Irrtümer, die den Streit verlängern
In der Praxis verlängern vor allem hartnäckige Missverständnisse den Streit. "Der Mieter zahlt immer" – falsch: Entscheidend ist die Ursache, nicht das Mietverhältnis als solches. Ähnlich irreführend ist die Annahme, Badezimmerverstopfungen seien stets Mietersache – Kalkablagerungen oder Korrosion im Rohr fallen dem Vermieter zur Last. Manche Vermieter drohen mit Kündigung, wenn der Mieter nicht sofort zahlt; solche Drohungen sind in der Regel rechtlich nicht haltbar. Wer glaubt, ohne Kanal-TV lasse sich nichts beweisen, unterschätzt den Wert eines Befundberichts vom Fachbetrieb – der kann ebenfalls als Nachweis dienen. Und wer eigenständig reinigt und die Kosten erstatten lassen will, braucht zwingend eine vorherige schriftliche Mahnung mit gesetzter Frist.
Wenn mehrere Mietparteien gleichzeitig betroffen sind
Versagen die Abflüsse in mehreren Wohnungen eines Hauses zeitgleich, liegt die Ursache mit hoher Wahrscheinlichkeit im gemeinsamen Hauptstrang oder im Außenkanal. In diesem Fall ist der Vermieter eindeutig zuständig – ein einzelner Mieter kann logischerweise nicht für einen gemeinschaftlich genutzten Hauptkanal haftbar gemacht werden.
Die Diagnose übernimmt der Fachbetrieb – die Kosten trägt der Vermieter, bei Defekten im öffentlichen Kanal gegebenenfalls die Gemeinde.
Kanal-TV-Untersuchung als Beweismittel
In strittigen Fällen ist die Kamerabefahrung das stärkste Argument. Sie macht sichtbar, was sonst verborgen bleibt: Risse oder Wurzeleinwuchs – bauliche Mängel, die dem Vermieter zur Last fallen.
Zeigt die Kamera dagegen eine dichte Fettschicht direkt unter dem Küchenspülbecken oder einen in den Abfluss gerutschten Gegenstand, ist die Sachlage ebenso eindeutig. Der Befund wird in einem Inspektionsbericht festgehalten und kann im Streitfall vor Gericht als Beweismittel dienen.






